Satzung des Vereins Bremen eSports
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Bremen eSports“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Bremen eSports
e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSport
im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSport-Interessierten in
Bremen sowie den umliegenden Gemeinden im Besonderen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
– die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen als öffentliche, betreute
Freizeitangebote,
– die Betreuung von Sportangeboten durch ausgebildete Übungsleiter,
– die Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, um diese besser zu
befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen,
– Medienpädagogische Betreuung junger Menschen, um diese zur kritischen
Reflexion von Chancen und Gefahren des elektronischen Sports und zur
verantwortungsvollen Kommunikation im Internet zu befähigen,
– Ein Angebot von betreuten (Online-) Trainings und Treffs zur Kompetenzbildung im
Bereich des elektronischen Sports und Aufklärung junger Menschen.
– die Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass für die Tätigkeit
in Vereinsämtern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden kann.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Darüber hinaus kann jede juristische Person förderndes Mitglied werden.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er
kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der
Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein
Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur
Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei
Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen
sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der
Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
4. Genaueres wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Änderungen über die
Beitragsordnung benötigen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu
nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Jugendwart
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder, mit
Ausnahme des Jugendwarts. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Wahlversammlung kann beschließen, dass Vorstandsämter doppelt vergeben
werden. Dieser Beschluss muss vor der Einleitung des jeweiligen Wahlganges mit
einfacher Mehrheit gefasst werden, anderenfalls werden die Ämter mit einer Person
besetzt. Die Doppelvergabe erfolgt dann in Einzelwahlen, sofern nicht verbundene
Einzelwahl oder Blockwahl beschlossen wird.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die
Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine
angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,
– die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des
Jahresabschlusses,
– die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie
der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
– der Erlass von Ordnungen i.S.d. §§ 20 und 21.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach
Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im
Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen
die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen
Nachfolger.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft
die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen
Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– Entlastung und Wahl des Vorstands,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
– Genehmigung des Haushaltsplans,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
– Beschlussfassung über Anträge.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu
Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw.
neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt
einen Protokollführer.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder
anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von
zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden
Mitglieder.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Tagesordnung,
– der Versammlungsleiter,
– der Protokollführer,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu
Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters
sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung
gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom
Vorstand in Ordnungen zu regeln.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine
Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen
werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
Die Anfallregelung für den Fall des Verlustes der steuerlichen Begünstigung gilt erst
nach erstmaliger Zuerkennung der steuerlichen Begünstigung durch die
Finanzverwaltung.
§ 23 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt
sind.
Bremen, 23. Juni 2019